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Jugendschutzgesetz

Durch ein Schreiben des Stadtjugendamtes München (siehe unten) sind wir als Betreiber des Clubs NERODOM seit Januar 2005 verpflichtet, Minderjährigen den Aufenthalt nach Mitternacht nur noch unter Aufsicht von Autoritätspersonen (volljährige Geschwister, Onkel, Tante ..) zu gewähren. Ein volljähriger Freund oder eine volljährige Freundin sowie ein volljähriges Mitglied einer Clique kommen als erziehungsbeauftragte Personen seither nicht mehr in Frage. Wir bitten daher alle Minderjährigen sowie ihre Eltern/Erziehungsberechtigten und potentielle Aufsichtspersonen das unten stehende Schreiben durchzulesen und weiterhin eine entsprechende Vollmacht des/der Erziehungsberechtigten mitzubringen.



Das Stadtjugendamt München
Schwanthalerstr. 62
80336 München
(klaus.joelsen@muenchen.de) teilt mit:

Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG (Jugendschutzgesetz)
Begriff der „erziehungsbeauftragten Person“
Übertragung der Erziehungsaufgabe i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG

Zu der Begrifflichkeit der „erziehungsbeauftragten Person“ gibt es immer noch unterschiedliche Auffassungen.

In Bayern gibt es dazu eindeutige Aussagen und Handlungsvorgaben des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie des Bayer. Landesjugendamtes.
Diese entsprechen der Auffassung und Handhabung des Stadtjugendamtes München und der Polizei München.

Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

1. Es muss ein Autoritätsverhältnis zwischen der erziehungsbeauftragten Person und der minderjährigen Person bestehen.

D.h. ein volljähriger Freund oder eine volljährige Freundin sowie ein volljähriges Mitglied einer Clique kommen als erziehungsbeauftragte Personen nicht in Frage.
Dagegen eignen sich Onkel, Tante oder volljährige Geschwister als erziehungsbeauftragte Person.

Als Grundsatz gilt hier: Es muss ein Erziehungs- und darf kein Beziehungsverhältnis zwischen diesen Personen bestehen.

Dazu gibt es auch eine Stellungnahme der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 15/88 vom 14.11.2003, Seite 8) in der es heißt:
„Es muss .... ein Autoritätsverhältnis entstehen, ohne das Erziehung nicht denkbar ist.“

2. Es sollte eine schriftliche Vereinbarung der Erziehungsbeauftragung vorgelegt werden können. Diese ist zwar nicht zwingend notwendig, erleichtert aber (wenn gewisse Vorgaben beachtet werden) die Überprüfung des Erziehungsauftrages.

Prinzipiell sind erziehungsbeauftragte Personen verpflichtet (§ 2 JuSchG) ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen.

Eine schriftliche Vereinbarung sollte individuell formuliert sein und folgende Punkte enthalten.
* Daten der Personensorgeberechtigten, in der Regel die Eltern (Name, Adresse, Geburtsdatum)
* Daten der zu beaufsichtigenden Person (Name, Adresse, Geburtsdatum)
* Daten der erziehungsbeauftragten Person (Name, Adresse, Geburtsdatum)
* Datum für das die Erziehungsbeauftragung gilt
* Ort für den die Erziehungsbeauftragung gilt (Club NERODOM)
* Zeit für die die Erziehungsbeauftragung gilt (möglichst genau z.B. in der Zeit von 23.00 – 2.00 Uhr)
* Telefonnummer der Personensorgeberechtigten, unter der am konkreten Tag, in der konkreten Zeit eine Rückfrage im Falle einer Kontrolle möglich ist
* Unterschrift der Personensorgeberechtigten (mit Kopie des Ausweises)


Diese Angaben stellen auf der einen Seite für die Eltern sicher, dass wirklich nur die Örtlichkeit aufgesucht wird und der Zeitrahmen eingehalten wird, der/dem sie zugestimmt haben.

Für den Veranstalter, Gewerbetreibenden gibt dies die Sicherheit seiner Pflicht der genauen Überprüfung
nachgekommen zu sein.

Allgemeine und offen formulierte Erziehungsbeauftragungen (keine Datums-, Orts- bzw. Zeitangaben; keine Telefonnummer der Eltern) sollten nicht akzeptiert werden.

Sollte ein Betreiber/ Veranstalter seiner Überprüfungspflicht nicht nachkommen,
so hat er mit einer Anzeige nach dem JuSchG zu rechnen.

Eine Übertragung der Erziehungsbeauftragung an Gastwirte oder Veranstalter ist unzulässig.

3. Erziehungsbeauftragte Personen haben die Pflicht, die Aufsicht über den Jugendlichen oder die Jugendliche während des gesamten Aufenthalts zu gewährleisten (d.h. sich selbst nicht zu betrinken und die Örtlichkeit nicht ohne den Minderjährigen zu verlassen oder sich in Nebenräume zu begeben).

Grundsatz ist hier: Es geht nicht um eine Begleitung, sondern um eine Beaufsichtigung!!!

Der Gewerbetreibende/Veranstalter hat darauf hinzuweisen und zu achten.
Anderenfalls kann und sollte er Betroffene der Örtlichkeit verweisen.

4. Von einer Veröffentlichung von standardisierten Formblättern im Internet bzw. deren Nutzung oder Akzeptanz ist dringend abzuraten, das sie oft ungenügend und fehlerhaft sind, bzw. dem Missbrauch Vorschub leisten.

 

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